Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019, Az.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin, ein in Hamburg ansässiger Assekuradeur, nimmt aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz aus einem zwischen der A-GmbH (im Folgenden: Versenderin) und der Beklagten geschlossenen Transportvertrag in Anspruch.
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