OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.07.2019
18 U 478/19
Normen:
HGB § 425; HGB § 435; CMR Art. 17; CMR Art. 29;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 42/18

Schadensersatz aus einem TransportvertragMitverschulden eines VersendersGrenzüberschreitender Transport auf der StraßeBeweislast für eine ordnungsgemäße Ablieferung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.07.2019 - Aktenzeichen 18 U 478/19

DRsp Nr. 2021/8565

Schadensersatz aus einem Transportvertrag Mitverschulden eines Versenders Grenzüberschreitender Transport auf der Straße Beweislast für eine ordnungsgemäße Ablieferung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.08.2019, Az. 40 O 42/18, teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 22.851,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 26.07.2018 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 425; HGB § 435; CMR Art. 17; CMR Art. 29;

Gründe

I.

Die Klägerin, ein in Hamburg ansässiger Assekuradeur, nimmt aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht die Beklagte auf Schadensersatz aus einem zwischen der A-GmbH (im Folgenden: Versenderin) und der Beklagten geschlossenen Transportvertrag in Anspruch.