OLG Celle - Urteil vom 28.03.2007
9 U 98/06
Normen:
AuslInvestmG § 1 § 7 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 401
OLGReport-Celle 2007, 401
ZIP 2008, 123
ZIP 2008, 123
Vorinstanzen:
AG Achim, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 C 5/06

Schadensersatz bei Verstoß gegen AuslInvestmG

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 9 U 98/06

DRsp Nr. 2008/22165

Schadensersatz bei Verstoß gegen AuslInvestmG

»1. Die Vorschriften des AuslInvestmG stellen Schutzvorschriften i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger dar.2. Der Anwendungsbereich des AuslInvestmG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Gesellschaft die von ihr vereinnahmten Gelder der Anleger an Tochtergesellschaften weiterleitet, die ihrerseits die Gelder risikogestreut anlegen. In diesem Fall kann sich die Gesellschaft nicht darauf berufen, lediglich als "Holding" tätig geworden zu sein.«

Normenkette:

AuslInvestmG § 1 § 7 ;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1. Das Amtsgericht hat allerdings zu Unrecht den Klaganspruch auf § 312 BGB gestützt, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien am 31. März 2000 (so der unbestrittene und durch das "Zeichnungszertifikat" belegte Vortrag der Beklagten S. 2 der Berufungsbegründung) noch nicht in Kraft getreten war. Für "Haustürgeschäfte" galt zu diesem Zeitpunkt das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HausTWG) vom 16. Januar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1996. Auf die in § 3 Abs. 1 Satz 1 HausTWG normierte Rechtsfolge (Rückgewähr der empfangenen Leistungen) kann sich der Kläger jedoch nicht stützen, da sein Widerrufsrecht bereits erloschen war, als er den Widerruf erklären ließ.