Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1. Das Amtsgericht hat allerdings zu Unrecht den Klaganspruch auf § 312 BGB gestützt, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien am 31. März 2000 (so der unbestrittene und durch das "Zeichnungszertifikat" belegte Vortrag der Beklagten S. 2 der Berufungsbegründung) noch nicht in Kraft getreten war. Für "Haustürgeschäfte" galt zu diesem Zeitpunkt das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (
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