BGH - Beschluss vom 07.05.2019
XI ZR 715/17
Normen:
AO § 233a; ZPO § 308 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 07 O 461/13
OLG Frankfurt/Main, vom 03.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 164/15

Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer Fondsbeteiligung; Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von festgesetzten Säumniszuschlägen und Nachzahlungszinsen; Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO

BGH, Beschluss vom 07.05.2019 - Aktenzeichen XI ZR 715/17

DRsp Nr. 2019/8994

Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in Form einer Fondsbeteiligung; Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von festgesetzten Säumniszuschlägen und Nachzahlungszinsen; Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten; Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO

Hält eine klagende Partei an ihrem bisherigen Antrag erkennbar nicht fest, so darf das Gericht, dessen Entscheidungsbefugnis durch den Klageantrag beschränkt ist, über ihn nicht mehr befinden.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 im Kostenpunkt und in Nummer 3, 8 und 9 des Urteilstenors sowie in Nummer 5 des Urteilstenors, soweit diese durch den Beschluss vom 13. Dezember 2017 abgeändert worden ist, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 1.150.000 €.

Normenkette:

AO § 233a; ZPO § 308 Abs. 1;

Gründe

I.