Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Dezember 2017 im Kostenpunkt und in Nummer 3, 8 und 9 des Urteilstenors sowie in Nummer 5 des Urteilstenors, soweit diese durch den Beschluss vom 13. Dezember 2017 abgeändert worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu 1.150.000 €.
I.
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