Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert und hinsichtlich des Feststellungsausspruchs neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die erstinstanzlich ausgeurteilten Beträge hinaus weitere 64.875,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 05.06.2019 zu zahlen.
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