Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 27. September 2019 verkündete Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin -
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
1. an den Kläger 4.666,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2018 zu zahlen,
2. den Kläger von den Sachverständigenkosten in Höhe von 1.184,48 €, resultierend aus der Rechnung des A & K Kfz-Sachverständigenbüro Dipl.-Ing. T. Axxx vom 1. August 2018 (Rechnungsnummer 010818-2 312), gegenüber der xxx GmbH freizustellen und
3. an den Kläger weitere 356,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2018 zu zahlen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges Rechtsstreits haben der Kläger zu 39 % und die Beklagten zu 61 % zu tragen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges Rechtsstreits haben der Kläger zu 10 % und die Beklagten 90 % zu tragen.
Das Urteil sowie im Umfang der Zurückweisung der Berufung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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