KG - Beschluss vom 23.08.2021
22 U 42/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 303/16

Schadensersatz nach einem VerkehrsunfallZurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in eine versäumte BerufungsbegründungsfristZurechenbares Verschulden eines Prozessbevollmächtigten

KG, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 22 U 42/21

DRsp Nr. 2022/1623

Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags in eine versäumte Berufungsbegründungsfrist Zurechenbares Verschulden eines Prozessbevollmächtigten

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Er hat ferner die Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 2. zu tragen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

3. Der Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 20.845,70 €.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 31. März 2016 Schadenersatz in Höhe von 20.845,70 €.

Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Parteianhörungen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.