1. Die Berufung des Klägers gegen das am 9. April 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 42 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Er hat ferner die Kosten der Streithelferin des Beklagten zu 2. zu tragen.
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 23. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
3. Der Gebührenstreitwert des zweiten Rechtszuges beträgt 20.845,70 €.
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten aus einem behaupteten Verkehrsunfall vom 31. März 2016 Schadenersatz in Höhe von 20.845,70 €.
Wegen des Parteivorbringens erster Instanz, des Ergebnisses der Beweisaufnahme bzw. Parteianhörungen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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