OLG Hamm - Urteil vom 21.01.2020
13 U 476/18
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 22.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 436/17

Schadensersatz nach Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen KfzKauf nach Entfernung einer unzulässigen AbschalteinrichtungKeine sittenwidrige Schädigung

OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 13 U 476/18

DRsp Nr. 2020/1698

Schadensersatz nach Kauf eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz Kauf nach Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung Keine sittenwidrige Schädigung

Die ursprüngliche Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist keine sittenwidrige Schädigung, wenn der Käufer den Pkw erst zu einem Zeitpunkt erworben hat, als diese unzulässige Abschalteinrichtung durch das vom Kraftfahrtbundesamt geprüfte und für ausreichend erachtete Update bereits entfernt worden war.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 22. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz von der beklagten Herstellerin eines vom sogenannten "Dieselskandal" betroffenen Pkw, den er im Februar 2017 aus der Liquidationsmasse einer von ihm als Gesellschaftergeschäftsführer geführten Gesellschaft erworben hatte, nachdem eine ursprünglich vorhandene "Umschaltlogik" im Schadstoffmanagement des Motors durch ein Softwareupdate beseitigt worden war.

1. 2.