KG - Beschluss vom 26.07.2018
4 U 31/16
Normen:
BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 155/14

Schadensersatz nach Nichterfüllung eines KaufvertragesEbay-Angebot ohne MindestgebotGrobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem Wert des VersteigerungsobjektsVerwerfliche Gesinnung des Bieters

KG, Beschluss vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 31/16

DRsp Nr. 2019/9401

Schadensersatz nach Nichterfüllung eines Kaufvertrages Ebay-Angebot ohne Mindestgebot Grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts Verwerfliche Gesinnung des Bieters

1. Bei einer Internetauktion führt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres zu der Annahme einer verwerflichen Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. 2. Nur wenn zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters geschlossen werden kann, ist von einer Sittenwidrigkeit auszugehen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. November 2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 des Landgerichts Berlin - 14 O 155/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Gerichtsgebühren des Berufungsrechtszuges auf 5.870,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gemäß §§ 522 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.