Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 26.03.2015 -
Die Beklagten Ziff. 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.09.2006 zu bezahlen.
2.Die Beklagten Ziff. 1 und 3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin Ziff. 1 die entstandenen Kopier- und Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 5.167,75 EUR zu erstatten.
3. 4. II. III. 1. a) - - - - b) c) - - - d) - - - e) 2. a) - - - b) c) - - d) IV.
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