Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 07.05.2019, Aktenzeichen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt, teils bereits beziffert, teils im Wege der Feststellungsklage Schadensersatz wegen behaupteter Mangelhaftigkeit von Glasscheiben, die von der Beklagten geliefert und sodann von der Klägerin in die Überdachung des sogenannten A. Centers (jetzt: "The S. ") am Flughafen F. eingebaut wurden.
I. II. 1. - - a) b) c) d) 2. 3. I. II. 1. - - a) b) c) d) 2. 3.
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