Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.06.2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Transportversicherer aus abgetretenem bzw. übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma A GmbH, Stadt 1 auf Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sendung (Nr. .....) zur Firma B GmbH in Stadt 2 in Anspruch.
Wegen der näheren Einzelheiten zum Sachverhalt und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen.
1. 2.
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