Die Berufung des Klägers gegen das am 18.02.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Kläger - ein zwischenzeitlich pensionierter Fluglotse - nimmt die Beklagten als Gründungsgesellschafter als Gesamtschuldner wegen einer fehlerhaften Anlagevermittlung bzw. -beratung wegen seiner beiden Beteiligungen an den Schiffsfonds auf Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 2. fungierte zugleich als Treuhänderin für mittelbar an den Fondsgesellschaften mitbeteiligter Anleger.
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