OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.01.2020
17 U 586/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2020, 462
ZIP 2020, 1190
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 273/17

Schadensersatz wegen einer fehlerhaften KapitalanlageberatungAnlegergerechte und objektgerechte BeratungBeteiligung an einem als unechten Blind-Pools ausgestalteten Game-PortfoliosÜbergabe eines aussagekräftigen Emissionsprospekts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 17 U 586/19

DRsp Nr. 2020/4428

Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung Anlegergerechte und objektgerechte Beratung Beteiligung an einem als unechten Blind-Pools ausgestalteten Game-Portfolios Übergabe eines aussagekräftigen Emissionsprospekts

1. Die Pflicht zur objektgerechten Beratung kann auch im Hinblick auf den Erwerb einer Beteiligung an einem als unechten Blind-Pools ausgestalteten Game-Portfolios durch die Übergabe eines aussagekräftigen Emissionsprospekts erfüllt werden. 2. Zur erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht bei unterbliebener Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO 3. Zur Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitig Übergabe des Emissionsprospekts

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2019, Az. 2-27 O 273/17, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungskläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zuvor jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.