Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 4. wird das am 02.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1. und 4. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1. ein Schmerzensgeld i.H.v. 500.000,00 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, zu zahlen durch die Beklagte zu 4. verzinslich ab dem 31.01.2013 und durch die Beklagten zu 1. und 4. als Gesamtschuldner verzinslich ab dem 20.09.2013.
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