OLG Köln - Urteil vom 17.03.2010
13 U 34/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 307/08

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen einer KapitalanlagePflicht zur Aufklärung des Anlegers über den Erhalt von kick-back-Zahlungen

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 13 U 34/09

DRsp Nr. 2020/14451

Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen einer Kapitalanlage Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über den Erhalt von kick-back-Zahlungen

Eine Bank, die einem Anleger den Erwerb bestimmter Anlageprodukte (Anteile an Aktien- oder Medienfonds) empfiehlt, muss den Anleger ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Versäumnisurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21.08.2008 (1 O 307/08) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils der Kammer vom 22.01.2009 mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

a)

76.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - höchstens jedoch 8 % - seit dem 30.07.2008 Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Kommanditbeteiligung des Klägers an der A 3 GmbH & Co. KG zu zahlen;

b)

weitere 19.063,20 € zu zahlen;

c) 2. a) b) c) 3. 4. 5. 6.