Auf die Revision der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht betreffend den Zahlungsantrag unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert vor Abschluss der Verträge vom 13. Februar 2008, vom 24. September 2008 und vom 20. Oktober 2009 zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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