OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2006
I-23 U 54/06
Normen:
StBerG § 4 Nr. 5 § 5 ; BGB § 134 § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1142
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.02.2006

Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung durch Unternehmensberatungsgesellschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2006 - Aktenzeichen I-23 U 54/06

DRsp Nr. 2007/1531

Schadensersatz wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung durch Unternehmensberatungsgesellschaft

1. Ein Unternehmensberater, der auf fundierter betriebswirtschaftlicher Grundlage Dienstleistungen erbringt, ist grundsätzlich nicht den Gewerbetreibenden, sondern den freien Berufen zuzurechnen. Es wird die Auffassung vertreten, dass die - nur den kaufmännischen Unternehmen vorbehaltene, den freien Berufen aber verschlossene - Privilegierung in § 4 Nr. 5 StBerG (und auch in § 5 Nr. 1 RBerG) nicht von Gründung und Handelsregistereintragung einer GmbH oder AG abhängig sein soll, es vielmehr allein auf die Art. der unternehmerischen Tätigkeit ankommt.2. § 4 Nr. 5 StBerG gestattet eine Steuerberatung nur für den Fall, dass sie mit der eigentlichen Berufstätigkeit des Unternehmers "in unmittelbarem Zusammenhang" steht. Das bedeutet, dass es sich bei der Steuerberatung, damit diese erlaubt ist, nicht um einen Teil der eigentlichen Beratungsaufgabe selbst handeln darf, sondern nur um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe. Die Herstellung eines künstlichen - lediglich vertraglich gestalteten - Zusammenhangs zur unternehmensberatenden Tätigkeit genügt für die Annahme einer gemäß § 4 Nr. 5 StBerG gestatteten Steuerberatung nicht.

Normenkette:

StBerG § 4 Nr. 5 § 5 ; BGB § 134 § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.