SchlHOLG - Urteil vom 13.03.2020
1 U 77/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.07.2019

Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines PferdesPflicht zur Ladung eines Zeugen nach schriftlicher Anhörung

SchlHOLG, Urteil vom 13.03.2020 - Aktenzeichen 1 U 77/19

DRsp Nr. 2020/7313

Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes Pflicht zur Ladung eines Zeugen nach schriftlicher Anhörung

1. Es kann im Einzelfall möglich sein, aus dem feststehenden Zustand der Hufe vor und nach dem Beschlagen durch einen Hufschmied im Wege des Beweises des ersten Anscheins auf Fehler bei der Vorbereitung der Hufe oder dem Beschlagen zu schließen.2. Beantwortet ein Zeuge bei einer schriftlichen Zeugenanhörung die Beweisfragen nicht vollständig, muss er zu einer Vernehmung geladen werden.3. Es kann Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen in einem Urteil begründen, wenn das Gericht eine gebotene persönliche Vernehmung eines Zeugen unterlassen hat. Orientierungssätze: Anscheinsbeweis im Hinblick auf Fehler bei der Vorbereitung von Pferdehufen oder dem Beschlagen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Fehlern beim Beschlagen eines Pferdes.