Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2016, Az.:
aufgehoben
und die Sache zur weiteren Verhandlung, Beweisaufnahme und Entscheidung an das Landgericht
zurückverwiesen.
2.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.996.244,44 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz statt der Leistung wegen mangelhafter Bauleistungen durch die Beklagte am Bauvorhaben Hallen- und Freizeitbad "G. - Bad" in L. / ..... .
1. 2. 3. 1. 2.
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