OLG Braunschweig - Urteil vom 12.02.2020
11 U 142/18
Normen:
BGB §§ 280 ff.;
Fundstellen:
DStR 2020, 1759
MDR 2020, 923
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 17.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 211/15

Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von EinkommensteuererklärungenUngeprüfte Übernahme von Ansätzen eines vorherigen SteuerberatersAnrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des AbschreibungszeitraumsUnzumutbare Belastung

OLG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen 11 U 142/18

DRsp Nr. 2020/7337

Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen Ungeprüfte Übernahme von Ansätzen eines vorherigen Steuerberaters Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums Unzumutbare Belastung

1. Ein Steuerberater verstößt gegen seine Pflicht aus dem mit seinem Mandanten über die Erstellung von Steuererklärungen geschlossenen Steuerberatervertrag, wenn er die Absetzung für Abnutzung (AfA) für Gebäude nicht eigenständig ermittelt, sondern den von seinen Vorgängern gewählten Ansatz ungeprüft übernimmt. 2. Die Steuervorteile, die der Mandant durch einen verlängerten Abschreibungszeitraum erlangen kann, unterliegen den Regeln der Vorteilsausgleichung und sind von dem beklagten Steuerberater darzulegen und zu beweisen. 3. Die Anrechnung von Steuervorteilen durch eine Verlängerung des Abschreibungszeitraums führt zu einer unzumutbaren Belastung des Mandanten, wenn er bis zu einem teilweisen Ausgleich seines Schadens über 17 Jahre warten müsste.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17.10.2018 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: