OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.02.2020
21 U 51/19
Normen:
BGB § 638; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB a.F. § 643a Abs. 3; BGB a.F. § 195; BGB a.F. § 199; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2/18

Schadensersatz wegen Schäden an einem Dach nach DachdeckerarbeitenEinrede der VerjährungZurechnung von Kenntnis eines Wissensvertreters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen 21 U 51/19

DRsp Nr. 2022/903

Schadensersatz wegen Schäden an einem Dach nach Dachdeckerarbeiten Einrede der Verjährung Zurechnung von Kenntnis eines Wissensvertreters

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 04.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angegriffene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 638; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB a.F. § 643a Abs. 3; BGB a.F. § 195; BGB a.F. § 199; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagen Schadensersatz wegen Schäden am Dach ihres Hauses.

Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge B.-P., sind Eigentümer des Grundstücks A.-Straße ... in V..

1. 2. 3.