OLG Hamm - Urteil vom 26.04.2007
22 U 130/06
Normen:
BGB § 214; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 06.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 495/05

Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer EigentumswohnungAnspruch aus positiver Vertragsverletzung eines BeratungsvertragesEinrede der VerjährungDreijährige Verjährungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 22 U 130/06

DRsp Nr. 2021/7402

Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Beratungsvertrages Einrede der Verjährung Dreijährige Verjährungsfrist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Juni 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 97.925,38 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 214; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz wegen schuldhafter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung.

1. 2. 3.