FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.09.2009
2 K 2772/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 1308

Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 2772/08

DRsp Nr. 2010/11634

Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

1. Die berufliche Veranlassung einer Schadensersatzleistung wegen unerlaubter Handlung ist nicht schon dann gegeben, wenn das sie auslösende Moment nach den subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen mit dem Beruf i.S. einer 'conditio sine qua non' verbunden ist, also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Ausgabe entfiele. Maßgebend ist vielmehr, dass dieses auslösende Moment innerhalb des Rahmens berufstypischer Tätigkeit liegt. 2. Werden Schadenersatzansprüche gegen einen früheren Arbeitnehmer damit begründet, dass dieser Betriebsgeheimnisse gegen Entgelt weitergegeben hat, so liegt die den Schadenersatz begründete Handlung außerhalb der beruflichen Aufgabenerfüllung, nämlich dieser geradezu entgegen gesetzt. 3. Dabei spielt es für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen keine Rolle, ob der Arbeitnehmer das behauptete Fehlverhalten tatsächlich begangen hatte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Anspruch darauf gründete und der Arbeitnehmer letztlich die Zahlungen - wenn auch im Vergleichsweg - in Teilerfüllung dieses Anspruchs geleistet hat.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: