OLG Brandenburg - Urteil vom 23.02.2006
2 U 1/05
Normen:
StHG § 1 ; BGB § 166 Abs. 1 § 254 § 286 § 288 § 839 ; GG Art. 34 ; AO § 129 ; StBGebV § 23 Nr. 7 § 41 ; GewStG § 11 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 417
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 220/04

Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen fehlerhafter Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages?

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 2 U 1/05

DRsp Nr. 2006/7184

Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung wegen fehlerhafter Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages?

1. Das beklagte Land haftet dem Steuerpflichtigen grundsätzlich auf Schadensersatz, wenn ein rechtswidriger Gewerbesteuermessbescheid erlassen und die Pflicht zur fehlerfreien Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages dadurch verletzt wurde, dass der zuständige Mitarbeiter des Finanzamts bei der Eingabe der Besteuerungsgrundlagen in das Datenverarbeitungssystem versehentlich die für das Vorjahr eingegebenen Ziffern nicht gelöscht hat, sodass die für das Jahr 2001 eingegeben Ziffern durch das Datenverarbeitungssystem an diese angehängt wurden und sich auf diese Weise ein wesentlich überhöhter Betrag ergab. 2. Zur Frage, in welcher Höhe die durch Hinzuziehung eines Steuerberaters entstandenen Kosten zu ersetzen sind.

Normenkette:

StHG § 1 ; BGB § 166 Abs. 1 § 254 § 286 § 288 § 839 ; GG Art. 34 ; AO § 129 ; StBGebV § 23 Nr. 7 § 41 ; GewStG § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Erstattung von Steuerberaterkosten für die Durchführung des Einspruchsverfahrens anlässlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2001 durch das Finanzamt ....