Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von 54.200 € nebst Zinsen als Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der von der Zedentin Dr. Z. 2009 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG, deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die Beklagte zu 2, die Initiatorin und Prospektherausgeberin war, als Treuhänderin.
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