BGH - Urteil vom 01.10.2019
II ZR 169/18
Normen:
ZPO § 167; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 301 O 87/13
OLG Hamburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 143/16

Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss hinsichtlich Verjährung; Verzögerung der Zustellung der Klage nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

BGH, Urteil vom 01.10.2019 - Aktenzeichen II ZR 169/18

DRsp Nr. 2020/2158

Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss hinsichtlich Verjährung; Verzögerung der Zustellung der Klage nach der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses

Der Begriff "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO ist ohne eine absolute zeitliche Grenze im Wege einer wertenden Betrachtung auszulegen. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen gelten regelmäßig noch als "geringfügig" und sind deshalb hinzunehmen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 18. April 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Dezember 2016 hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 167; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 54.200 € nebst Zinsen als Schadensersatz aus abgetretenem Recht wegen der von der Zedentin Dr. Z. 2009 gezeichneten Beteiligung an der M. GmbH & Co. KG, deren Gründungsgesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über die Beklagte zu 2, die Initiatorin und Prospektherausgeberin war, als Treuhänderin.