OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.05.2023
16a U 1235/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 29/22

Schadensersatzanspruch bei Vollkompensation Schaden durch Anrechnung von NutzungsvorteilenSchadensersatzanspruch gegen Kfz-Hersteller aufgrund DieselskandalZulässige Modalitäten EU-Mitgliedsstaaten für Kompensation deliktischer Entschädigungsansprüche nach EU-Recht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2023 - Aktenzeichen 16a U 1235/22

DRsp Nr. 2023/13839

Schadensersatzanspruch bei Vollkompensation Schaden durch Anrechnung von Nutzungsvorteilen Schadensersatzanspruch gegen Kfz-Hersteller aufgrund Dieselskandal Zulässige Modalitäten EU-Mitgliedsstaaten für Kompensation deliktischer Entschädigungsansprüche nach EU-Recht

Auch aus der Anwendung von EU-Recht resultierende deliktische Schadensersatzansprüche sind nach den nationalstaatlichen Vorgaben der Mitgliedsstaaten zu entschädigen. Die Anrechnung von Nutzungsvorteilen kann zu einer Vollkompensation des deliktischen Schadensersatzanspruchs führen, sodass dann keine weitergehenden Ansprüche mehr bestehen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.07.2022, Aktenzeichen 29 O 29/22, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 31;

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.07.2022 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).