OLG Hamm - Beschluss vom 23.01.2023
25 U 57/22
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; SchAG NRW § 16;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 438/19

Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen eine GmbH wegen eines aus seiner Sicht fehlerhaft erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss; Vorhandene Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen 25 U 57/22

DRsp Nr. 2024/3268

Schadensersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen eine GmbH wegen eines aus seiner Sicht fehlerhaft erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss; Vorhandene Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Der Insolvenzverwalter hat einen Schadensersatzanspruch gegen eine GmbH wegen eines seiner Auffassung nach fehlerhaft erteilten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks für den Jahresabschluss. Die Verjährung beginnt mit dem Vorhandensein der Kenntnis i.S.d. § 199 I Nr. 2 BGB, dass ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage möglich ist, auch wenn diese nicht risikolos ist. Steht bereits vor Einreichung des Güteantrags fest, dass der Zweck des außergerichtlichen Güteverfahrens in Form der Justizentlastung und eines dauerhaften Rechtsfriedens nicht zu erlangen ist, so ist dieser Antrag als rechtsmissbräuchlich i.S.d § 242 BGB anzusehen. In diesem Fall ist es dem Antragsteller verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 01.03.2022 (2 O 438/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.