BGH - Urteil vom 19.05.2009
IX ZR 43/08
Normen:
AktG § 27 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 249; GmbHG § 19 Abs. 5; RBerG Art. 1; StBerG § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1774
BGHReport 2009, 1040
DB 2009, 1642
GmbHR 2009, 932
MDR 2009, 1167
VersR 2010, 80
WM 2009, 1376
ZIP 2009, 1427
ZInsO 2009, 1344
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 07.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 23/07
LG Hanau, vom 29.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 653/06

Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater wegen Empfehlung der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH durch den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage; Beginn der Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung; Anforderungen an die haftungsausfüllende Kausalität

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 43/08

DRsp Nr. 2009/15355

Schadensersatzanspruch eines Gesellschafters gegen einen rechtlichen Berater wegen Empfehlung der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH durch den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage; Beginn der Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung; Anforderungen an die haftungsausfüllende Kausalität

1. Empfiehlt der rechtliche Berater einem Gesellschafter zur Durchführung einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH den verbotenen Weg einer verdeckten Sacheinlage, bemisst sich der Schadensersatzanspruch des Gesellschafters, falls die von ihm und der Gesellschaft im Zuge des verdeckten Geschäfts erbrachten Zahlungen bereicherungsrechtlich zu saldieren sind, nach der Höhe der von ihm noch zu erbringenden Bareinlage zuzüglich eines Wertverlusts an dem von ihm verdeckt eingebrachten Sachwert. 2. Hat der Berater seinen Mandanten zur Vornahme einer verdeckten Sacheinlage veranlasst, beginnt die Verjährungsfrist wegen einer Fehlberatung erst zu laufen, wenn die Gesellschaft die fortbestehende Bareinlageverpflichtung geltend macht.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AktG § 27 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 249;