BGH - Beschluss vom 22.07.2021
I ZR 180/20
Normen:
HGB § 461 Abs. 2 S. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1409
r+s 2022, 238
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 21/16
OLG Bremen, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 57/17

Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers aus abgetretenem Recht wegen Mangelhaftigkeit der Versandverpackung zum Schutz der Maschinen gegen Korrosion; Beweisantritt zur Verwendung einer VCI-Folie zur Umhüllung der Maschinen als zuverlässiger Korrosionsschutz

BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - Aktenzeichen I ZR 180/20

DRsp Nr. 2021/15826

Schadensersatzanspruch eines Transportversicherers aus abgetretenem Recht wegen Mangelhaftigkeit der Versandverpackung zum Schutz der Maschinen gegen Korrosion; Beweisantritt zur Verwendung einer VCI-Folie zur Umhüllung der Maschinen als zuverlässiger Korrosionsschutz

1. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen.2. Die fehlende Bereitschaft eines Zeugen, in Deutschland auszusagen, führt für sich allein nicht dazu, dass dieses Beweismittel unerreichbar wäre. Steht fest, dass ein im Ausland lebender Zeuge vor dem Prozessgericht nicht erscheinen wird, so darf er trotz der Möglichkeit der Vernehmung durch den Rechtshilferichter gemäß § 363 ZPO nur dann als unerreichbar angesehen werden, wenn nur seine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht zur Wahrheitsfindung beizutragen vermag; ob dies der Fall ist, hat das Tatgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Selbst wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein persönlicher Eindruck unverzichtbar ist, hätte es zu erwägen, ob es den im Ausland lebenden Zeugen gemäß § 128a Abs. 2 und § 284 Satz 2 ZPO im Wege der Bild- und Tonübertragung vernehmen will.

Tenor