OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.06.2021
22 U 31/20
Normen:
HGB § 316; HGB § 267; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 37/17

Schadensersatzanspruch gegen eine WirtschaftsprüfungsgesellschaftErteilung eines hinreichend abgesicherten Bestätigungsvermerks im Rahmen einer AbschlussprüfungDarlegungslast und Beweislast der geprüften Gesellschaft für Pflichtverletzungen eines WirtschaftsprüfersMitverschulden der geprüften Gesellschaft

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2021 - Aktenzeichen 22 U 31/20

DRsp Nr. 2022/781

Schadensersatzanspruch gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Erteilung eines hinreichend abgesicherten Bestätigungsvermerks im Rahmen einer Abschlussprüfung Darlegungslast und Beweislast der geprüften Gesellschaft für Pflichtverletzungen eines Wirtschaftsprüfers Mitverschulden der geprüften Gesellschaft

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 30.08.2019 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.

Normenkette:

HGB § 316; HGB § 267; HGB § 323 Abs. 1 S. 3;

Gründe

A.