Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.12.2012 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit von April 2005 bis August 2006 Auskunft darüber zu erteilen, bei welchen ambulanten Operationen mit welcher Vergütung - einschließlich Angabe der betreffenden Gebührennummern nach dem EBM - die im N-krankenhaus T tätigen Anästhesisten mit den Ärzten Dres. Q, T und C kooperierten. Die Entscheidung über Kosten und Streitwert bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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