OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.2003
I-23 U 185/02
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 675 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 533 Nr. 1, 2 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2003, 396
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 60/02

Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen unzutreffender Belehrung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen I-23 U 185/02

DRsp Nr. 2003/9721

Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater wegen unzutreffender Belehrung

1. Zur Frage , ob und inwieweit einem Mandanten gegen seinen steuerlichen Berater ein Schadensersatzanspruch wegen unzutreffender Belehrung zusteht, weil ihn dieser im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, eine Rücklage gem § 6b EStG zu bilden 2. Ein Schaden, der zum Gegenstand einer bezifferten Leistungsklage gemacht worden ist, kann grundsätzlich nicht in identischem Umfang zugleich - auch nicht hilfsweise - Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 675 ; StBerG § 57 Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 3 ; EStG § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 533 Nr. 1, 2 ; ZPO § 533 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als ihre Steuerberaterin wegen einer behaupteten unzutreffenden Belehrung über die Möglichkeit geltend, eine Rücklage gemäß § 6b Abs. 3 EStG zu bilden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 91 ff. GA) Bezug genommen.