OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.10.2005
I-23 U 49/05
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1 § 68 ; BGB § 203 § 249 § 276 § 675 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2006, 518
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.02.2005

Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen einer ESt-Erklärung - Verjährung, Hemmung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen I-23 U 49/05

DRsp Nr. 2005/21185

Schadensersatzanspruch gegen Steuerberater wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen einer ESt-Erklärung - Verjährung, Hemmung

1. Besteht die Pflichtverletzung des Steuerberaters in einer fehlerhaften Beratung des Mandanten in einer Steuerangelegenheit vor einer Entscheidung der Finanzbehörde, dann beginnt die Verjährung mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids, weil hierdurch die Verschlechterung der Vermögenslage herbeigeführt wird. Wegen der der Finanzverwaltung jeweils tatsächlich zur Verfügung stehenden Beurteilungs- und gelegentlich auch Ermessensspielräume konkretisiert sich der öffentlich-rechtliche, den Steuerpflichtigen belastende Steueranspruch in einer den Schaden begründenden Weise erst mit Erlass des Steuerbescheids. 2. Nach § 203 BGB ist der Lauf der Verjährung während der Zeit schwebender Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Ein Verhandeln, das geeignet ist, die Verjährung zu hemmen, liegt schon bei einem Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten vor, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.

Normenkette: