OLG Stuttgart - Urteil vom 29.09.2020
12 U 461/19
Normen:
BGB § 631; BGB § 634 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 128; ZPO § 74 Abs. 1; ZPO § 68; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 637; BGB § 254; BGB § 278;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 210/17

Schadensersatzansprüche aufgrund BaumängelnHaftung Architekt für BaumängelErforderlichkeit Feststellungs- und Vorschussklage bezüglich BaumängelnAblauf Berufungsbegründungsfrist bei zeitlich versetzter Zustellung Urteil erster Instanz an Partei und Streithelfer

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 - Aktenzeichen 12 U 461/19

DRsp Nr. 2023/13373

Schadensersatzansprüche aufgrund Baumängeln Haftung Architekt für Baumängel Erforderlichkeit Feststellungs- und Vorschussklage bezüglich Baumängeln Ablauf Berufungsbegründungsfrist bei zeitlich versetzter Zustellung Urteil erster Instanz an Partei und Streithelfer

Soweit die Berufungsbegründung des Beklagten zwar nach Ablauf der sich für ihn errechnenden Frist aber vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eines weiteren Beklagten oder eines Streithelfers erfolgt, ist die Berufungsbegründung rechtzeitig erfolgt. Schadensersatzansprüche bezüglich der Beseitigung von Baumängeln können auch bei noch nicht erfolgter Ausführung der Beseitigung eingeklagt werden. Es muss insoweit keine Feststellungs- und Vorschussklage erhoben werden.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2019, Az. 12 O 210/17, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten Ziff. 1 und 2 haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Kosten selbst.

3. 4.