OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.09.2021
24 U 294/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 102/17

Schadensersatzansprüche aufgrund eines WasserschadensKeine verschuldensunabhängige Haftung von Mietern untereinanderReichweite der Verkehrssicherungspflicht für einen WasseraufbereiterKeine regelmäßige Kontrolle von Verschleißteilen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 24 U 294/20

DRsp Nr. 2022/2521

Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wasserschadens Keine verschuldensunabhängige Haftung von Mietern untereinander Reichweite der Verkehrssicherungspflicht für einen Wasseraufbereiter Keine regelmäßige Kontrolle von Verschleißteilen

1. Die verschuldensunabhängige Haftung des § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist im Verhältnis zu Mietern untereinander nicht anwendbar, wenn Wasser von einem Grundstücksteil in einen anderen eingedrungen ist und dadurch Schäden verursacht wurden (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, Rn. 9, juris).2. Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem von einem Fachbetrieb installierten, auf Dauerbetrieb ausgelegten Wasseraufbereiter, der als "praktisch wartungsfrei" angegeben wird und aus dem 17 Jahre nach dem Einbau unkontrolliert Wasser ausgetreten war.3. Auch Verschleißteile sind nicht per se einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen, denn eine Verkehrssicherungspflicht muss nicht jede nur denkbare Gefährdung ausschließen, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahelegt (Anschluss an BGH, Urteil vom 3. Dezember 1985 - VI ZR 185/84, Rn. 9, juris).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.