Auf die Berufung der Beklagten vom 05.01.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az.
Die Klage wird abgewiesen.
II.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
2.Die Berufung des Klägers vom 17.01.2017 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4.Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
1. 2.
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