Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. März 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
1.Der Klageantrag zu 1) gerichtet darauf, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen, ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens gerechtfertigt.
2.Der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist dem Grunde nach zu 50 % gerechtfertigt.
3.Es wird festgestellt dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden zu 50 % zu ersetzen und zukünftigen immateriellen Schäden zu 50 % zu ersetzen, soweit die immateriellen Schäden zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht absehbar waren und diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen werden oder bereits übergegangen sind.
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