OLG Köln - Urteil vom 21.12.2023
18 U 76/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 266 Abs. 1; GmbHG § 43;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 45/21

Schadensersatzansprüche der Handwerkskammer wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Einforderung der von der BuB vereinnahmten Fördergelder für Personal- und Sachkostenerstattungen für die fachliche Projektsteuerung; Ausschluss der Haftung eines Geschäftsführers wegen bedingten Vorsatzes und Fahrlässigkeitshaftung für die geltend gemachten reinen Vermögensschäden aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses

OLG Köln, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen 18 U 76/22

DRsp Nr. 2024/7595

Schadensersatzansprüche der Handwerkskammer wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Einforderung der von der BuB vereinnahmten Fördergelder für Personal- und Sachkostenerstattungen für die fachliche Projektsteuerung; Ausschluss der Haftung eines Geschäftsführers wegen bedingten Vorsatzes und Fahrlässigkeitshaftung für die geltend gemachten reinen Vermögensschäden aufgrund des vereinbarten Haftungsausschlusses

1. Im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung zwischen der Handwerkskammer und dem Geschäftsführer ist eine klare Vereinbarung darüber notwendig, ob eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführer ausgeschlossen sein soll oder nicht. 2. Der Geschäftsführer einer Handwerkskammer verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht nicht dadurch, dass er es unterlassen hat, bestimmte Fördergelder für die Personal- und Sachkostenerstattung für die fachliche Projektsteuerung einzufordern.

Tenor

Die nach Rücknahme im Verhältnis zur vormaligen Beklagten zu 2) lediglich noch im Verhältnis zu den Beklagten zu 1) und zu 3) weiterverfolgte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht Köln vom 10.03.2022, Az. 24 O 45/21, wird zurückgewiesen.