Die Berufung der Kläger gegen das am 19.03.2019 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 120.022,15 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien schlossen unter dem 24.06.2016 einen Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Pauschalpreis. Streitig ist, ob der Pauschalpreis sich auf 380.786,25 € belief und Architekten- und Statikerleistungen sowie weitere Leistungen nicht erfasste oder ein Pauschalpreis von 420.000 € einschließlich dieser Leistungen vereinbart war. Unstreitig ist, dass die Kläger den Architekten schon mehrere Monate vor Unterzeichnung des Bauvertrages beauftragt hatten.
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