OLG Stuttgart - Urteil vom 01.03.2017
9 U 147/16
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; HGB § 355;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 699/13

Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers eines Kontokorrentdarlehens gegenüber der darlehensgebenden Bank

OLG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017 - Aktenzeichen 9 U 147/16

DRsp Nr. 2017/15222

Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers eines Kontokorrentdarlehens gegenüber der darlehensgebenden Bank

1. Aufklärungspflichten der darlehensgebenden Bank über das mit einem Kontokorrentdarlehen finanzierte Geschäft bestehen grundsätzlich nicht, da der Darlehensnehmer das Mittelverwendungsrisiko trägt und die Bank davon ausgehen darf, dass der Kunde entweder über die notwendige Sachkunde verfügt, oder sie sich über Sonderfachleute verschafft. 2. Von einer über die Rolle der Kreditgeberin hinausgehenden Funktion der Bank kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die Planung der Sanierung eines Altobjekts und Veräußerung der so entstehenden Wohnungen von der Darlehensnehmerin stammt.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2016, Az. 21 O 699/13, abgeändert:

a)

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zum Konto mit der Nr. 249 ... gegen die Klägerin über den gesondert geltend gemachten Betrag von 800.000 € nebst Zinsen hinaus eine Forderung von nicht mehr als 198.786,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 zusteht.

b)

Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 %.

3.