OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2018
16 U 51/17
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 490 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1281 S. 2 Hs. 1; HGB -Banken Nr. 14;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 252/16

Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Vermieters einer Immobilie wegen angeblich unberechtigter Aufdeckung der stillen Zession von Mietforderungen an eine Bank

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 16 U 51/17

DRsp Nr. 2018/17991

Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Vermieters einer Immobilie wegen angeblich unberechtigter Aufdeckung der stillen Zession von Mietforderungen an eine Bank

Eine Bank verhält sich nicht pflichtwidrig, wenn sie den Gläubiger eines Kreditnehmers, der in der Bank zur Sicherung abgetretene Forderungen vollstreckt, über die Zession informiert.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 13.03.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1; BGB § 490 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 1281 S. 2 Hs. 1; HGB -Banken Nr. 14;

Gründe

I.

1. 2.