Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer psychischen Erkrankung geltend.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|