1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.09.2015 -
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 42% und die Beklagte zu 58%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 92.521,15 EUR festgesetzt.
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