LAG Köln - Urteil vom 11.01.2017
11 Sa 351/16
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1790/15

Schadensersatzansprüche eines früheren Arbeitnehmers wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten über eine Zusatzversorgung

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 11 Sa 351/16

DRsp Nr. 2017/8564

Schadensersatzansprüche eines früheren Arbeitnehmers wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten über eine Zusatzversorgung

Ein Arbeitgeber ist anlässlich des Ausscheidens eines Arbeitnehmers nicht aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, den Arbeitnehmer gesondert darauf hinzuweisen, dass er Zusatzversorgungsleistungen erst ab Antragstellung bei der Zusatzversorgungskasse erhält. Von einem Arbeitnehmer kann vielmehr erwartet werden, dass er sich selbst über das Erfordernis rechtzeitiger Antragstellung informiert, da es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit des Rentenrechts handelt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2016 - 6 Ca 1790/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Hinweis- und Aufklärungspflichten.