LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.05.2016
18 Sa 684/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 675;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5780/15

Schadensersatzansprüche gegen einen angestellten Rechtsanwalt wegen angeblichen Abwerbens von Mandanten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 18 Sa 684/16

DRsp Nr. 2017/17053

Schadensersatzansprüche gegen einen angestellten Rechtsanwalt wegen angeblichen Abwerbens von Mandanten

Orientierungssätze: Erfolglose Berufung gegen Abweisung der Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt, der früher im Angestelltenverhältnis für den Kläger arbeitete. Mögliches Abwerben von Kunden während des bestehenden Arbeitsverhältnisses war nicht aufzuklären, da keine Schadensschätzung durchführbar. Kläger verlangt wirtschaftlichen Wert der Mandate von 2 (Groß-)Auftraggebern, berechnet auf 6 Monate, obwohl kein Rahmenvertrag mit Auftraggebern, kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und mögliches Mitverschulden an Mandatsverlust. Verjährung in Bezug auf einen Auftraggeber, da Einverständnis mit formloser Abgabe des Rechtsstreits durch Landgericht ohne vorherige Zustellung an Beklagten.

1. Zwar ist das Aufsuchen eines Mandanten durch einen angestellten Rechtsanwalt unzulässig, wenn der Mandant über die künftige Selbständigkeit informiert und aufgefordert werden soll, Aufträge dann nicht mehr an den Arbeitgeber, sondern an den bisherigen Arbeitnehmer zu erteilen. Dies geht über zulässige Vorbereitungsmaßnahmen für die eigene Selbständigkeit hinaus, da der Arbeitnehmer durch das Abwerben von Kunden aktiv in den Kreis des Arbeitgebers eindringt.