OLG Köln - Urteil vom 23.05.2019
18 U 85/17
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 85/15

Schadensersatzansprüche gegen einen GeschäftsführerGesellschaftssitz als Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Geschäftsführers einer deutschen GmbHVerstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

OLG Köln, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 18 U 85/17

DRsp Nr. 2022/12606

Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer Gesellschaftssitz als Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Geschäftsführers einer deutschen GmbH Verstoß gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 24.05.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 45/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund beider Entscheidungen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2; ZPO § 91;

Gründe

I.

1.

1. 2. 3.