OLG Köln - Beschluss vom 16.04.2020
3 U 225/19
Normen:
HGB § 425; HGB § 435; BEEG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 53/18

Schadensersatzansprüche gegen einen Postdienstleister wegen verspäteter Zustellung eines Anspruchsschreibens gegen den früheren Arbeitgeber der Absenderin

OLG Köln, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 3 U 225/19

DRsp Nr. 2020/10461

Schadensersatzansprüche gegen einen Postdienstleister wegen verspäteter Zustellung eines Anspruchsschreibens gegen den früheren Arbeitgeber der Absenderin

1. Hat ein Postdienstleister die beauftragte "Expresszustellung Samstag" an den früheren Arbeitgeber der Absenderin nicht vorgenommen, obwohl dies möglich gewesen wäre, und verfallen dadurch Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (hier: Abgeltung von insgesamt 152 Urlaubstagen) so ist der Postdienstleister gemäß §§ 425, 435 HGB zum Ersatz des eingetretenen Schadens einschließlich des hierauf im Jahr des Zuflusses entfallenden Steuerbetrages verpflichtet. 2. In Anspruch genommene Elternzeiten haben als solche keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.11.2019 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Az. 17 O 53/18 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

HGB § 425; HGB § 435; BEEG § 17 Abs. 3;

Gründe

I.