OLG Hamm - Urteil vom 27.03.2009
25 U 58/07
Normen:
BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 28/07

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wegen Nichtaufdeckung von Veruntreuungen durch eine Mitarbeiterin

OLG Hamm, Urteil vom 27.03.2009 - Aktenzeichen 25 U 58/07

DRsp Nr. 2010/8945

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wegen Nichtaufdeckung von Veruntreuungen durch eine Mitarbeiterin

Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer wegen Pflichtverletzungen bei einer in Auftrag gegebenen Plausibilitätsprüfung der Buchhaltung und Jahresabschlüsse trifft das beauftragende Unternehmen ein hälftiges Mitverschulden, wenn Veruntreuungen durch eine externe, mit der Buchführung beauftragte Mitarbeiterin begangen wurden, von der bekannt war, dass gegen sie Gehaltspfändungen vorlagen.

Tenor

Das am 31.05.2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.762,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 sowie weitere 165.439,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegen die Zeugin T wegen der in dem Zeitraum vom 04.06.2004 bis zum 12.11.2004 begangenen Veruntreuungen in Höhe von 165.439,00 € zustehenden Schadensersatzansprüche zu zahlen.