OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.2015
13 U 108/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 145; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 30.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 140/13

Schadensersatzansprüche gegen einen Werkunternehmer wegen Nichtdurchführung von Arbeiten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 13 U 108/14

DRsp Nr. 2018/16140

Schadensersatzansprüche gegen einen Werkunternehmer wegen Nichtdurchführung von Arbeiten

1. Die Nichtausführung von Arbeiten durch einen Werkunternehmer stellt keine einen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung i.S. von § 280 Abs. 1 BGB dar, wenn der Anspruchsteller den Nachweis des Zustandekommens eines Werkvertrages nicht zu führen vermochte. 2. Hat der Unternehmer für einen Dritten ein Angebot erstellt, das lediglich Diskussions- und Kalkulationsgrundlage sein sollte, so kommt ein Vertrag durch Annahme dieses Angebots jedenfalls dann nicht zustande, wenn der Unternehmer bei den weiteren Verhandlungen nicht zugegen ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 30.09.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Das Urteil der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 30.09.2014 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.