OLG Bremen - Beschluss vom 01.11.2019
1 W 12/19
Normen:
KapMuG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 252; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AG 2020, 186
NZG 2020, 191
WM 2020, 547
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 449/18

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem ImmobilienfondsIndividualisierung des geltend gemachten AnspruchsVerjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen

OLG Bremen, Beschluss vom 01.11.2019 - Aktenzeichen 1 W 12/19

DRsp Nr. 2020/909

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs Verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen

1. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG kann sich auch daraus ergeben, dass nach dem Vortrag des Anspruchsgegners den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation zugrunde lag, deren Unrichtigkeit der Anspruchsteller behauptet. 2. Ein Aussetzungsbeschluss nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG unterliegt auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Landgericht noch nicht auf der Grundlage einer hierzu erforderlichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen nach dem Vorlagebeschluss abhängig ist, sofern dies jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der einen Prozesspartei der Fall ist und die andere Partei der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegentritt.